Vereinssatzung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Rotthausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Bürger des Stadtteils Rotthausen zur Lösung örtlicher Probleme, insbesondere die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Förderung des Umweltschutzes.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein strebt eine tolerante Zusammenarbeit mit allen übrigen Organisationen in Fragen der Belange des Stadtteils Rotthausen an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Rotthausen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins haben.
Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Personen unter 18 Jahren müssen außerdem die Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter beibringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitglieds
b) Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an
den Vorstand
c) Ausschluß, wenn ein Mitglied das Ansehen oder
die Interessen des Vereins schädigt.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern, dessen satzungsgemäße Anordnung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
In den jeweiligen Mitgliederversammlungen haben alle Mit-glieder Stimmrecht. Soweit sie unter 18 Jahren sind, können sie jedoch nur durch ihre gesetzlichen Vertreter abstimmen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder diese beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einzu-berufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
sowie der Jahresrechnung und des Geschäfts-
berichtes
b) Wahl des Vorstandes
c) Beschlußfassung über etwaige Satzungsänderungen oder
Auflösung des Vereins.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der zur ordnungsmäßig einberufenen Versammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
einem Vorsitzenden und bis zu
drei weiteren Mitgliedern
Der weitere Vorstand besteht aus
bis zu acht Beisitzern.
Unter dem geschäftsführenden Vorstand werden Arbeitsgruppen gebildet, die vom Vorstand bestimmt und aufgestellt werden. Die von den Arbeitsgruppen gewählten Leiter sind ebenfalls Vorstandsmitglieder im Sinne von Beisitzern.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest, erstattet Berichte über seine Tätigkeit, verwaltet das

Vereinsvermögen, legt Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben vor und legt seine Tätigkeit in einer besonderen Geschäftsordnung fest.
Die Kasse ist mindestens jährlich einmal durch mindestens zwei sach- und fachkundige Personen überprüfen zu lassen. Die Berufung der Prüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- und Wiederwahlen muß die

Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden abstimmungsberech-tigten Mitglieder erreicht werden.
Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden, im Ver-hinderungsfalle durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 8 Geschäftsjahr - Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung hat die Mitgliederver-sammlung vom 06. März 1998 beschlossen.